Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Hardware, Software und Dienstleistungen

Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der HCC GmbH & Co KG

1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der HCC GmbH & Co KG und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der HCC GmbH & Co KG nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der HCC GmbH & Co KG anzuzeigen.

2. Zahlungsbedingungen und Preise

Alle Rechnungen der HCC GmbH & Co KG sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der HCC GmbH & Co KG. Im Verzugsfalle ist die HCC GmbH & Co KG berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die HCC GmbH & Co KG berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu berechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die HCC GmbH & Co KG ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

3. Lieferung, Versand und Fahrtkosten
Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der HCC GmbH & Co KG genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der HCC GmbH & Co KG eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die HCC GmbH & Co KG diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die HCC GmbH & Co KG an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von 6 Wochen setzen kann. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der HCC GmbH & Co KG nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die HCC GmbH & Co KG nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der HCC GmbH & Co KG die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.

Die Kosten für den Versand, die Transportversicherung sowie die Fahrtkosten sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der HCC GmbH & Co KG liegt, die Fahrtkosten werden pauschal berechnet. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der HCC GmbH & Co KG zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die HCC GmbH & Co KG aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der HCC GmbH & Co KG verlässt.

3.a. Umtausch
HCC GmbH & Co KG ist nicht verpflichtet, gelieferte Ware umzutauschen. Software ist generell vom Umtausch ausgeschlossen.

4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der HCC GmbH & Co KG aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der HCC GmbH & Co KG. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der HCC GmbH & Co KG stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der HCC GmbH & Co KG auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die HCC GmbH & Co KG abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die HCC GmbH & Co KG unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der HCC GmbH & Co KG unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die HCC GmbH & Co KG dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der HCC GmbH & Co KG bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der HCC GmbH & Co KG alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

Gewährleistung, Haftung:
Die Gewährleistungszeit beträgt ein Jahr, sofern der Kunde kein Verbraucher ist. Sie beginnt mit der Übergabe an den Kunden.
HCC haftet nicht für Mängel, die den üblichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindern. Es liegt kein Sachmangel vor, wenn HCC dem Kunden eine zu geringe Menge und/oder eine höherwertige Ware liefern. Im Fall einer zu geringen Mengenlieferung besteht lediglich ein Anspruch auf Nachlieferung der fehlenden Menge. Zu der Beschaffenheit der Kaufsache zählen keine Eigenschaften, die der Kunde nach unseren öffentlichen Äußerungen und/oder den Äußerungen unserer Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache, erwarten kann. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anderes vereinbart, nur annähernd maßgebend. Eine Abweichung der Lieferung vom Angebot gilt als Erfüllung, wenn die Abweichung geringfügig und dadurch für den Käufer zumutbar ist. Insbesondere Abweichungen im Rahmen des technischen Fortschritts gelten als genehmigt.
Bei einem Mangel, dessen Vorliegen der Kunde zu beweisen hat, ist HCC zur Mängelbeseitigung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Die Kosten der Nacherfüllung, die durch die Verbringung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstanden sind, trägt der Kunde. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum der HCC über. Die Nacherfüllung wird nur vorgenommen, wenn der Kunde zuvor den Kaufpreis abzüglich eines Einbehalts für den Mangel gezahlt hat. Der Einbehalt darf nicht mehr als das 1,5-fache der Mängelbeseitigungskosten betragen.
Kann HCC einen ihrer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Minderungsansprüche sind ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt erst nach einem dritten Versuch als fehlgeschlagen. Die zur Geltendmachung der Gewährleistung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Anlieferung und Abholung) trägt der Käufer. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen wird ausgeschlossen.
Das Recht des Kunden, bei einem Mangel neben der Nacherfüllung, oder dem Rücktritt Schadensersatz (statt oder neben der Erfüllung) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleibt von den obigen Regelungen unberührt.
Die Haftung für die von HCC GmbH & Co KG vertriebene und nicht selbst erstellte Software, z.B. “ALBIS on WINDOWS™”, wird stets zwischen dem Hersteller dieser Software und dem Anwender mittels gesonderter Vereinbarung geregelt und legt nicht bei HCC GmbH & Co KG.
Der Kunde ist verpflichtet, funktionierende Datensicherungen durchzuführen und die EDV-Anlage vor dem Befall durch sog. Viren zu schützen. Die Haftung für Datenverlust infolge leichter Fahrlässigkeit wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien und Durchführung von Virentests eingetreten wäre. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Haftungsbeschränkung
(1) Die HCC GMBH & CO KG haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Vertrages.

(2) Soweit in dem nachstehenden § 5 Abs. 3 nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine Haftung der HCC GMBH & CO KG auf Schadensersatz – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und auch nach Ablauf einer ihr etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die HCC GMBH & CO KG haftet vorbehaltlich des nachstehenden § 5 Abs. 3 insbesondere nicht auf Ersatz oder Beseitigung von Schäden, z.B. wegen Verlustes oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten oder Defekte der Hardware, soweit sie auftraggeberseitig zur Erfüllung des Auftrages zur Verfügung zu stellen ist. Die HCC GMBH & CO KG haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ebenfalls nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gem. § 5 Abs. 2 gelten nicht für Körperschäden, Schäden an Gesundheit und Leben sowie Personen- und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, und für Schäden, die die HCC GMBH & CO KG vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat. Sie gelten ferner nicht im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und/oder für Schäden, die infolge leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden sind. In diesen Fällen gilt Folgendes:

a) Die HCC GMBH & CO KG GMBH & CO KG haftet wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder für Personen- und/oder Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die HCC GMBH & CO KG GMBH & CO KG haftet ferner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und für entsprechendes Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen.
c) Im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und/oder für Schäden, die infolge leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden sind, haftet die HCC GMBH & CO KG nach den gesetzlichen Bestimmungen, in dem letztgenannten Fall jedoch nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

6. Gewährleistung für Software:
Die HCC GmbH & Co KG haftet nicht für Schäden oder Fehlfunktionen, die aus der unsachgemäßen Verwendung der Albis-Software, Einsatz fremder Software oder mangelhafter Wartung Dritter resultieren. Die Haftung der Vertragsparteien für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln verursacht worden sind, sowie die Haftung für die zugesicherten Eigenschaften und Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

7. Rücktritt vom Kaufvertrag:
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist bis zu einem Monat nach Installationsabschluss möglich, wenn der Kunde eine konstante Inkompatibilität zwischen der von HCC angebotenen Lösung und seinem Praxisablauf begründen kann. In diesem Fall erstattet HCC 80% des Softwarepreises, die Kosten für Installation, Konfiguration, Schulung und ggf. Deinstallation trägt der Kunde.

8. Vertraulichkeit
Die HCC GmbH & Co KG und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

9. Beweisklausel
Alle im EDV-System der HCC GmbH & Co KG auf dauerhaftem und unveränderlichem Träger gespeicherten, elektronisch verarbeiteten Register mit Daten sind als Beweismittel der Datenübertragungen, Verträge und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien zugelassen.

10. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der HCC GmbH & Co KG nur mit schriftlicher Einwilligung der HCC GmbH & Co KG abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der HCC GmbH & Co KG (Hauptniederlassung) in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Henstedt Ulzburg, den 10.04.2008 

HCC ALBIS Nord
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